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Öffentlicher Fußweg
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| Das Baugesetzbuch ermöglicht es Gemeinden verbindliche Regelungen über die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken vorzunehmen, die generell verbindlich und zu beachten sind. Nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. |
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Wurzeln des Stadtbaumes im Privatkanal
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Baumwurzeln wachsen auch über die Grundstücksgrenze hinaus und in einen dort befindlichen Hauskanal hinein; sie begründen damit eine Störung.
Wenn der Eigentümer des Privatkanals etwas unternimmt, um die Beeinträchtigung aufzuheben, kann er sich auf § 1004 BGB berufen. |
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Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen
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| Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Kassel vom 26.10.2011 – 5 A 1245/11 – kann durch eine kommunale Friedhofssatzung ausnahmslos eine öffentliche Bestattungspflicht naher Angehöriger begründet werden. Darin liegt kein Verstoß gegen Grundrechte der Bestattungspflichtigen. |
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Verkehrssicherungspflicht für Sport- und Spielplätze
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| Sport- und Spielplätze sind vielfach der Allgemeinheit zugänglich und müssen deshalb in der gebotenen Weise auf ihre Verkehrssicherheit kontrolliert werden. Eine erhöhte Sorgfaltsmaßnahme kommt aber nur für reine Kinderspielplätze in Frage, nicht aber für Multifunktionssportplätze, die Erwachsenen zur Verfügung stehen, insbesondere für Ballsportarten. |
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Verletzung eines Kindes durch einen Zaun
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| Als ein sechsjähriges Mädchen aus einem Auto ohne Hilfe aussteigen wollte, zog sie sich mit Hilfe einer Eisenstange heraus, die zum Zaun eines Grundstücks gehörte. Diese Eisenstange fiel um und verletzte das Kind schwer. Deshalb sollte der Grundstückseigentümer Schadensersatz leisten. Er hatte als Grundstückseigentümer im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere nicht zu Schaden kamen. |
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Baumschutzsatzung entgegen Nachbarrecht
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| Nach § 910 BGB kann der Eigentümer auf sein Grundstück von einem Nachbargrundstück herüberragende Zweige abschneiden und behalten, wenn er dem Besitzer des anderen Grundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte. Diese Vorschrift wird durch Artikel 111 Einführungsgesetz zum BGB ergänzt; wonach durch landesgesetzliche Vorschriften im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ausübung tatsächlicher Verfügungen beschränkt werden kann. |
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Straßenbaumwurzeln im Hausanschlusskanal
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| Wenn ein Grundstückseigentümer Wurzeln eines Straßenbaums im Hausanschlusskanal entdeckt und sie entfernt, kann er sich dafür auf einen zivilrechtlichen Abwehr- und Beseitigungsanspruch berufen und Kostenersatz fordern, wenngleich eine öffentlich-rechtlich gestaltete Duldungspflicht von Straßenbäumen für die Anlieger besteht. |
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Fahrzeugschaden durch abbrechenden Ast
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| Nachdem ein Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt worden war, brach ein Ast ab und beschädigte das Fahrzeug. Die Verkehrssicherungspflicht oblag der Gemeinde als Eigentümer des Parkplatzes. Ihr konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Nach der Rechtsprechung muss die Gemeinde Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. |
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Geschützter Laubwald
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| Im Naturschutzrecht können Teile von Natur und Landschaft, die im Interesse des Naturhaushalts erforderlich sind oder zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, als Landschaftsbestandteile geschützt werden. Als eine solche Regelung für 5600 Quadratmeter Laubmischwald getroffen wurde, war der Eigentümer nicht einverstanden. Er wollte eine Aufhebung dieser Entscheidung erreichen. |
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Baumsicherheitskontrollen
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| Wenn Straßenbäume umfallen und dadurch Personen- oder Sachschäden verursachen, wird die Gemeinde auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie kommt davon nur dann frei, wenn sie nachweist, die Bäume in angemessenen Zeitabständen kontrolliert zu haben. Dafür gibt es keine verbindlichen Regelungen, weil von Bäumen unterschiedliche Gefahren ausgehen. |
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